Glück

Versichertenleistungen Ihrer privaten Krankenkasse

Wir erbringen für Sie Leistungen im Rahmen eines Dienstvertrages nach den Vorschriften der §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dadurch entsteht unser Vergütungsanspruch nach § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die Frage, ob Ihre Krankenkasse die Aufwendungen vollständig, teilweise oder gar nicht erstattet, hängt von dem Versicherungsvertrag ab den Sie mit Ihrer Krankenkasse abgeschlossen haben.

Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass die Frage der Erstattung durch Ihre Krankenkasse keinen Einfluss auf unseren Honoraranspruch sowie die Zulässigkeit unserer Praxis hat.